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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Bedingungen bilden integrierenden Bestandteil unserer Angebote und Bestellungsbestätigungen. Alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und WTS müssen in schriftlicher Form festgehalten werden. Das gilt insbesondere für den Liefervertrag, bei Änderungen und Ergänzungen des Liefervertrages oder der allgemeinen Lieferbedingungen sowie für sämtliche Erklärungen der Vertragspartner.


II Die Offerte

Offerten können nur ausgearbeitet werden, wenn der Interessent genaue Angaben über die Art des geplanten Einsatzes der Ware macht.

Eine Offerte ist während 3 Monaten verbindlich. Dies gilt allerdings nicht für Kostenvoranschläge und Richtpreise.

Unterlagen und Offerten gelten nur für den Anfragesteller. Sie dürfen ohne Zustimmung der WTS nicht an Dritte weitergegeben werden.

WTS behält sich bei allen zur Verfügung gestellten Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor.


III. Der Kaufvertrag

Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto exkl. Mehrwertsteuer, falls nicht anderes angegeben oder vereinbart ist. Sie beziehen sich auf normale Arbeitszeit; für Nacht-, Samstags- oder Sonntagsarbeit gelten die Zuschläge gemäss Auftragsbestätigung.

Wünscht ein Kunde nachträglich Änderungen an der bestellten Ware, können die Preise von WTS nachträglich angepasst werden. Zusätzliche Kosten durch Regiearbeiten am Lieferort werden entsprechend der Tagesrapporte der WTS Mitarbeiter dem Kunden belastet.

Für die Bezahlung gelten falls nicht anders vereinbart, die üblichen Konditionen: 30 Tage nach Rechnungsstellung, netto.

Bei Aufträgen über sFr. 20'000.- werden in der Regel Teilzahlungen vereinbart: 1/3 bei Vertragsabschluss, 1/3 bei Lieferung, 1/3 nach Inbetriebnahme.

Eine allfällige Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Zahlungspflicht.

WTS behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur restlosen Bezahlung vor. Alle Lieferungen gelten als zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.


IV. Die Lieferung

Die Lieferung der Ware erfolgt franko (wenn nicht anders vereinbart), unabgeladen an den Lieferort.

WTS verpflichtet sich zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermine. Eine rechtzeitige und umfassende Information über technische Details am Lieferort wird vorausgesetzt.

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Massnahmen und andere unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse entbinden beide Vertragspartner während der Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Falls die vertraglich vereinbarten Termine durch eine Verzögerung auf der Baustelle nicht eingehalten werden können, vereinbaren die Vertragspartner gemeinsam die neuen verbindlichen Termine.


V. Garantie und Haftung

Falls nicht anders vereinbart, leistet WTS Garantie bei Material-und Fabrikationsfehlern während einer Dauer von 24 Monaten.

Die Garantie beginnt am Tage der Übergabe der Ware an den Kunden. Bei Übergabeverzögerungen durch den Bauherrn oder Dritte beginnt die Garantiefrist bei durch WTS schriftlich bestätigtem Liefertermin. Alle von WTS ausgeführten Arbeiten sind unmittelbar nach Beendigung vom Besteller zu prüfen und abzunehmen. Allfällige sichtbare Mängel müssen unverzüglich WTS gemeldet werden, ansonsten entfällt jegliche Haftung.

Keine Garantieansprüche können geltend gemacht werden bei fahrlässiger und unsachgemässer Anwendung des Liefergegenstandes, bei natürlichem Verschleiss und Korrosion sowie nach technischen Eingriffen, die nicht durch WTS-Spezialisten vorgenommen worden sind.


VI. Schlussbestimmungen

Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein, oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder aussergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, vom nicht erfüllten Vertragsteil zurückzutreten. Der Gerichtsstand ist in jedem Fall Tafers / Schweiz. Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.


VIII. Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 12. März 2015 gültig und ersetzen alle früheren Bestimmungen.

März 2015 – WTS Produktion AG

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